Baumschutzsatzung unter neuer CDU-FDP-Regierung
30 Sep
Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung
SZ vom 24.9.2009

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30 Sep
Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung

27 Mrz
Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung, Kooperierende Bürgerinitiativen
…Die Bürgerinitiative Neue Gehölzschutzsatzung (BINGS) ging 2007 aus dem Verband Wohneigentum Sachsen e.V. hervor.
BINGS gründete sich 2007. weil die vom Verband Wohneigentum Sachsen geforderte grundlegende Änderung der GSchS sowie die dafür vom Oberbüryermeister seit 2005 mehrf’ach zugesicherte Unterstützung nicht nachhaltig war.
[…]
BINGS vertritt Betroffene, wie Wohneigentümer mit zugeordnetem Grundstück und jene, die auch in Verbänden, Genossenschaften, und so weiter organisiert sind.
Herausnahme von Kleingärten und Hausgärten der Einfamilien-, Einfamiliendoppel, Einfamilienreihen- und Zweifamilienhäuser aus dem Gültigkeitsbereich der Satzung und Aufnahme in den §2(4) des Entwurfs.
1 .1. Änderung des § 2 (2): die GSchS gilt erst für 150 cm Umfang in 1 Meter Höhe gemessen.
2. Regelungen für die im Wirkungsbereich der GSchS verbleibenden Flurstücke:
2.1. Gültigkeit der GSchS erst über 1000 m2
2.2. Wegfall der Mehrfachnachpflanzpflicht;
2.3. Wegfall der Nachpflanzpflicht im Bereich des Standortes des vormaligen Gehölzes, wenn nur unter Duldung der Nachbarn das Sächs. Nachbarschaftsgesetzes in diesemBereich bei einer Neupflanzung (Grenzabstand) zukünftig eingehalten werden kann;
2.4. Ausnahmeregelungen für Bäume, die Belichtung und Besonnung von Fenstern beeinträchtigen und wenn Bäume oder Wurzeln Einrichtungen und bauliche Anlagen einschließlich Gehwege und Zufahrten beschädigen;
2.5. Obstbäume fallen nicht unter die GSchS. außer auf Streuobstwiesen;
2. 6. Die Fällung kranker, absterbender oder die Sicherheit gefährdender Bäume ist genehmigt;
2.7. Mitspracherecht der jeweiligen Siedlervereine zu Fällanträgen in ihren Siedlungsgebieten oder Einrichtung einer Schiedsstelle für strittige Fälle;
2.8. Sollte ein zur Fällung beantragter Baum für die Stadt unverzichtbar sein, d.h. keine Fällerlaubnis erteilt werden, übernimmt die Stadt die Haftungspflicht für diesen Baum, fiir seine Standfläche als auch alle Folgekosten (Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 des Entwurfs der GSchS) bis einschließlich seiner Fällung. Die Stadt regelt bis unmittelbar nach der Fällung wirtschaftliche Ausgleichzahlungen an den Grundstückseigentümer.
2.9. Kosten aus angeordneten Maßnahmen lt. § 3 übernimmt die anordnende Behörde ebenso wie eintretende Folgeschäden infolge einer Nichtgenehmigung einer Fällung
210. Zulässig sind Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung von Wegen und Einfahrten sowie Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken.
2.11. Zulässig sind Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserleitungen, wie gesetzlich ab 2015 von den Eigentümern gefordert.
2.11. Die Eigentümer der unter 1.2. genannten Grundstücke legen die Bepflanzung ihrer Gärten selbst fest.
2.12. Anlage 2 ,,Verbotene Handlungen” ist entsprechend dieser Forderungen (Pkt. 2.1. bis 2.11.) zu ändern.
2.13. Die Beschränkung bei der Einkürzung von Ästen lt. Anlage 3 auf 8 cm Durchmesser ist aufzuheben, um Schäden an Gebäuden sowie Verkehrsflächen und Nachbarschaftsbeziehungen zu schützen.
Außerdem ist Anlage 3 zu ergänzen: ,,Die Entfernung nicht gartentypischer Gehölze in den unter 1.2. genannten Grundstücken ist genehmigt”
Dresden ist in ca. 90.000 Flurstücke gegliedert, ca. 45.000 davon unterliegen der derzeitig gültigen GSchS. Jedoch stellen diese Flurstücke nur 25 % der Stadtfläche.
Wie soll Dresden den Kahlschlag erleiden - so in den Stadtrat hineingetragen -, wenn 75 % dieser Fläche unberührt bleibt.
[komplette Begründung im PDF-Dokument]
08 Mrz
Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung
Informationen der Bürgerfraktion im Dresdner Stadtrat
mit Umfrage zur Baumschutz-Satzung