Vereinigte Bürgerinitiativen Dresden
Für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Kategorie "Baumschutzsatzung"
Artikel nach Themen - insgesamt 5 Einträge.

Der Amtsschimmel wiehert

24 Mrz

Autor: admin - Kategorie: Aktivitäten, Aktuelles, Archiv, Baumschutzsatzung, Erfahrungen und Meinungen, Kooperierende Bürgerinitiativen, Medienspiegel, f2, frei

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Dresdner Morgenpost vom 19.3.2011

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Pressemeldung vom 16.November 2010

24 Nov

Autor: admin - Kategorie: Aktivitäten, Aktuelles, Archiv, Baumschutzsatzung, Erfahrungen und Meinungen, Kooperierende Bürgerinitiativen, Medienspiegel, f2, frei

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Verein für grundrechtskonforme Abgabengestaltung unterstützt Aufstand gegen Willkür bei der Erhebung der Straßenbaubeiträge und anderer Kommunalabgaben

Die Vertreter zahlreicher Bürgerinitiativen aus Dresden, Erfurt, Wentorf bei Hamburg, Würzburg, aus dem Raum Bamberg/Coburg/Nürnberg sowie des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer aus Berlin haben am 16. 11. 2010 in Erfurt einen “Allgemeinen Verein für gerechte Kommunalabgaben in Deutschland” (AVgK) gegründet. Der Verein lädt die zahlreichen lokalen Bürgerinitiativen sowie auch andere Privatpersonen ein, sich dem Verein anzuschließen.

Der Verein betrachtet die bisherige Erhebung von Straßenausbaukosten und anderer Kommunalabgaben in vielen Kommunen und Zweckverbänden als grundgesetzwidrig. Schon die diesbezüglichen Satzungen und Landesgesetze sieht er als grundgesetzwidrig an. Er unterstützt deshalb alle Maßnahmen und Verfahren, die eine gerechte Gestaltung des kommunalen Abgabensystems und eine wirtschaftliche und bürgerfreundliche Mitgestaltung des Straßenausbaus ermöglichen.

Der Verein unterstützt daher insbesondere die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen
BVerwG 9 BN 4.10
anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig und das anschließende Revisionsverfahren. Die Verfahren verfolgen das Ziel, die Missachtung des finanzwissenschaftlich statuierten Äquivalenzprinzips durch die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zu beseitigen. Dieses sog. Fundamentalprinzip bezweckt eine gerechte Belastung der Bürger, indem es die Beitragserhebung an die erlangten Vorteile knüpft. Sind zurechenbare Vorteile nicht vorhanden, ist das Äquivalenzprinzip und damit eine Beitragserhebung nicht möglich.

Die Verwaltungsgerichte verwässern dieses Fundamentalprinzip der öffentlichen Abgabenerhebung, indem sie den Vorteilsbegriff entweder so weit auslegen, dass von Äquivalenz, von Entsprechung zwischen Vorteil und Beitrag nicht mehr die Rede sein kann. Oder sie konstruieren waghalsige, nicht wirklich vorhandene Vorteile, von denen sie behaupten, dass sie die Anwendung des Äquivalenzprinzips, d. h. die Beitragserhebung rechtfertigten. So konstruiert das OVG Schleswig einen vermeintlichen besonderen Vorteil der Grundstückseigentümer auf der Grundlage einer falschen Tatsachenbehauptung (dass die Straßennutzung vom Grundstück aus nach dem Ausbau steige, obwohl die Nutzung von den persönlichen und beruflichen Zielen abhängt). Und es vergleicht sachlich falsch und logisch unzulässig Grundstücke an der ausgebauten Straße mit nicht betroffenen Grundstücken, obwohl die Ermittlung eines besonderen Vorteils nur durch den Vergleich zwischen den Nutzern der Straße möglich ist, die an den Kosten beteiligt werden sollen - wenn denn eine Vorteilszurechnung überhaupt möglich wäre. Die Finanzwissenschaft, die das Äquivalenzprinzip und damit die Notwendigkeit der Entsprechung von Vorteil und Beitrag im Interesse der gerechten Belastung statuiert hat, stellt allerdings fest, dass für “öffentliche Güter”, zu denen Straßen gehören, eine Vorteilszurechnung gar nicht möglich ist. Die Missachtung dieser sachlich begründeten Sicht der Fachrichtung, die die Regeln und Prinzipien des öffentlichen Abgabensystems festgelegt hat, durch Verwaltungsgerichte führt zu Willkür und Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sowie zur Verletzung weiterer Grundrechte (Artikel 2, Artikel 14 GG).

Der Verein wird damit zum bundesweiten, zum überregionalen Sprecher der Interessen der zahlreichen Bürgerinitiativen und Vereinigungen in den Ländern und Kommunen, ohne deren lokales Engagement anzutasten. Er unterstützt in einem ideellen Sinne alle Vereinigungen, Verbände, Vereine, politischen Parteien und Privatleute, die gegen die Ungerechtigkeit des Kommunalabgabensystems sowie die unwirtschaftliche und bürgerunfreundliche Gestaltung der kommunalen Infrastruktur antreten, und bietet ihnen die Zusammenarbeit an.

Der Verein plant anlässlich einer bundesweiten Mitgliederversammlung in der ersten Hälfte des Jahres 2011, weitere Aktionen - insbesondere auch auf politischer Ebene - zu starten.

Briefanschrift des Vereins:
c/o Dr. Ernst Niemeier,
Bergedorfer Weg 4,
21465 Wentorf bei Hamburg

Telefon: 040-720 75 00
E-Mail: ernst.niemeier at t-online.de

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Baumschutzsatzung unter neuer CDU-FDP-Regierung

30 Sep

Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung

SZ vom 24.9.2009

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Antrag zum Entwurf der Gehölzschutzsatzung

27 Mrz

Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung, Kooperierende Bürgerinitiativen

  Bürgerinitiative  Neue  Gehölzschutzsatzung  (BINGS)

…Die  Bürgerinitiative  Neue  Gehölzschutzsatzung  (BINGS)  ging  2007  aus  dem  Verband Wohneigentum  Sachsen  e.V.  hervor.

BINGS  gründete  sich  2007.  weil die  vom Verband Wohneigentum  Sachsen  geforderte  grundlegende  Änderung  der GSchS  sowie  die  dafür  vom Oberbüryermeister  seit  2005 mehrf’ach  zugesicherte  Unterstützung  nicht  nachhaltig  war.

[…]

BINGS  vertritt Betroffene,  wie Wohneigentümer  mit zugeordnetem  Grundstück  und  jene,  die auch  in Verbänden,   Genossenschaften,  und  so  weiter  organisiert  sind.

 Wichtigster Antragspunkt:

Herausnahme  von Kleingärten  und  Hausgärten  der  Einfamilien-,  Einfamiliendoppel, Einfamilienreihen-  und  Zweifamilienhäuser  aus  dem  Gültigkeitsbereich  der Satzung  und Aufnahme  in den  §2(4) des  Entwurfs.

Alternative Forderungen:

 1 .1. Änderung  des  § 2 (2): die GSchS  gilt erst  für 150  cm Umfang in 1 Meter  Höhe  gemessen.

2. Regelungen  für die  im Wirkungsbereich  der GSchS  verbleibenden  Flurstücke:
2.1. Gültigkeit  der  GSchS  erst  über  1000  m2

2.2.  Wegfall  der Mehrfachnachpflanzpflicht;

2.3. Wegfall  der  Nachpflanzpflicht  im Bereich  des  Standortes  des  vormaligen  Gehölzes,  wenn  nur  unter  Duldung  der  Nachbarn  das  Sächs.  Nachbarschaftsgesetzes  in diesemBereich  bei einer  Neupflanzung  (Grenzabstand)  zukünftig  eingehalten  werden  kann;

2.4.  Ausnahmeregelungen  für Bäume,  die Belichtung  und  Besonnung  von Fenstern beeinträchtigen  und wenn  Bäume  oder  Wurzeln  Einrichtungen  und bauliche  Anlagen einschließlich Gehwege  und Zufahrten  beschädigen;

2.5.  Obstbäume  fallen  nicht  unter  die GSchS.  außer  auf  Streuobstwiesen;

2.  6.  Die Fällung  kranker,  absterbender  oder  die  Sicherheit  gefährdender  Bäume  ist genehmigt;

2.7.  Mitspracherecht  der  jeweiligen  Siedlervereine  zu  Fällanträgen  in  ihren Siedlungsgebieten  oder  Einrichtung  einer  Schiedsstelle  für strittige  Fälle;

2.8.  Sollte  ein  zur  Fällung  beantragter  Baum  für die  Stadt  unverzichtbar  sein,  d.h.  keine Fällerlaubnis  erteilt  werden,  übernimmt  die Stadt  die Haftungspflicht  für diesen  Baum, fiir seine  Standfläche  als  auch  alle  Folgekosten  (Pflege-  und  Erhaltungsmaßnahmen nach  § 3 des  Entwurfs  der  GSchS)  bis  einschließlich  seiner  Fällung.  Die Stadt  regelt  bis unmittelbar  nach  der  Fällung  wirtschaftliche  Ausgleichzahlungen  an  den Grundstückseigentümer.

2.9. Kosten  aus  angeordneten  Maßnahmen  lt. § 3  übernimmt  die anordnende  Behörde  ebenso  wie  eintretende  Folgeschäden  infolge  einer Nichtgenehmigung  einer  Fällung

210.  Zulässig  sind  Maßnahmen  zur  baulichen  Umgestaltung  von Wegen  und  Einfahrten sowie  Maßnahmen  zur Trockenlegung  von Bauwerken.

2.11.  Zulässig  sind  Maßnahmen  zur  Sanierung  von  Abwasserleitungen,  wie gesetzlich  ab 2015  von  den  Eigentümern  gefordert.

2.11.  Die Eigentümer  der  unter  1.2.  genannten  Grundstücke  legen  die  Bepflanzung  ihrer Gärten  selbst  fest.

2.12. Anlage  2  ,,Verbotene  Handlungen”  ist  entsprechend  dieser  Forderungen  (Pkt.  2.1.  bis 2.11.)  zu  ändern.

2.13. Die Beschränkung  bei  der  Einkürzung  von Ästen lt. Anlage  3 auf  8 cm Durchmesser ist aufzuheben,  um Schäden  an Gebäuden  sowie  Verkehrsflächen  und Nachbarschaftsbeziehungen  zu schützen.
Außerdem  ist Anlage  3 zu ergänzen:  ,,Die  Entfernung  nicht gartentypischer  Gehölze in den  unter  1.2.  genannten  Grundstücken  ist  genehmigt”

 Begründung:

Dresden  ist  in ca.  90.000  Flurstücke  gegliedert,  ca.  45.000  davon  unterliegen  der  derzeitig gültigen  GSchS.  Jedoch  stellen  diese  Flurstücke  nur  25  %  der  Stadtfläche.

Wie soll  Dresden den  Kahlschlag  erleiden  -  so  in den  Stadtrat  hineingetragen  -, wenn  75 % dieser  Fläche unberührt  bleibt.

[komplette Begründung im PDF-Dokument]

Antrag Seite 1 • Antrag Seite 2 • Antrag Seite 3

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Informationen zur Baumschutzsatzung

08 Mrz

Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung

Initiative Neue Baumschutzsatzung für Dresden

Informationen der Bürgerfraktion im Dresdner Stadtrat
mit Umfrage zur Baumschutz-Satzung

Unterschriftsliste der Bürgerfraktion [PDF]

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