24
Nov
Autor: admin - Kategorie: Aktivitäten, Aktuelles, Archiv, Baumschutzsatzung, Erfahrungen und Meinungen, Kooperierende Bürgerinitiativen, Medienspiegel, f2, frei
Verein für grundrechtskonforme Abgabengestaltung unterstützt Aufstand gegen Willkür bei der Erhebung der Straßenbaubeiträge und anderer Kommunalabgaben
Die Vertreter zahlreicher Bürgerinitiativen aus Dresden, Erfurt, Wentorf bei Hamburg, Würzburg, aus dem Raum Bamberg/Coburg/Nürnberg sowie des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer aus Berlin haben am 16. 11. 2010 in Erfurt einen “Allgemeinen Verein für gerechte Kommunalabgaben in Deutschland” (AVgK) gegründet. Der Verein lädt die zahlreichen lokalen Bürgerinitiativen sowie auch andere Privatpersonen ein, sich dem Verein anzuschließen.
Der Verein betrachtet die bisherige Erhebung von Straßenausbaukosten und anderer Kommunalabgaben in vielen Kommunen und Zweckverbänden als grundgesetzwidrig. Schon die diesbezüglichen Satzungen und Landesgesetze sieht er als grundgesetzwidrig an. Er unterstützt deshalb alle Maßnahmen und Verfahren, die eine gerechte Gestaltung des kommunalen Abgabensystems und eine wirtschaftliche und bürgerfreundliche Mitgestaltung des Straßenausbaus ermöglichen.
Der Verein unterstützt daher insbesondere die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen
BVerwG 9 BN 4.10
anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig und das anschließende Revisionsverfahren. Die Verfahren verfolgen das Ziel, die Missachtung des finanzwissenschaftlich statuierten Äquivalenzprinzips durch die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zu beseitigen. Dieses sog. Fundamentalprinzip bezweckt eine gerechte Belastung der Bürger, indem es die Beitragserhebung an die erlangten Vorteile knüpft. Sind zurechenbare Vorteile nicht vorhanden, ist das Äquivalenzprinzip und damit eine Beitragserhebung nicht möglich.
Die Verwaltungsgerichte verwässern dieses Fundamentalprinzip der öffentlichen Abgabenerhebung, indem sie den Vorteilsbegriff entweder so weit auslegen, dass von Äquivalenz, von Entsprechung zwischen Vorteil und Beitrag nicht mehr die Rede sein kann. Oder sie konstruieren waghalsige, nicht wirklich vorhandene Vorteile, von denen sie behaupten, dass sie die Anwendung des Äquivalenzprinzips, d. h. die Beitragserhebung rechtfertigten. So konstruiert das OVG Schleswig einen vermeintlichen besonderen Vorteil der Grundstückseigentümer auf der Grundlage einer falschen Tatsachenbehauptung (dass die Straßennutzung vom Grundstück aus nach dem Ausbau steige, obwohl die Nutzung von den persönlichen und beruflichen Zielen abhängt). Und es vergleicht sachlich falsch und logisch unzulässig Grundstücke an der ausgebauten Straße mit nicht betroffenen Grundstücken, obwohl die Ermittlung eines besonderen Vorteils nur durch den Vergleich zwischen den Nutzern der Straße möglich ist, die an den Kosten beteiligt werden sollen - wenn denn eine Vorteilszurechnung überhaupt möglich wäre. Die Finanzwissenschaft, die das Äquivalenzprinzip und damit die Notwendigkeit der Entsprechung von Vorteil und Beitrag im Interesse der gerechten Belastung statuiert hat, stellt allerdings fest, dass für “öffentliche Güter”, zu denen Straßen gehören, eine Vorteilszurechnung gar nicht möglich ist. Die Missachtung dieser sachlich begründeten Sicht der Fachrichtung, die die Regeln und Prinzipien des öffentlichen Abgabensystems festgelegt hat, durch Verwaltungsgerichte führt zu Willkür und Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung sowie zur Verletzung weiterer Grundrechte (Artikel 2, Artikel 14 GG).
Der Verein wird damit zum bundesweiten, zum überregionalen Sprecher der Interessen der zahlreichen Bürgerinitiativen und Vereinigungen in den Ländern und Kommunen, ohne deren lokales Engagement anzutasten. Er unterstützt in einem ideellen Sinne alle Vereinigungen, Verbände, Vereine, politischen Parteien und Privatleute, die gegen die Ungerechtigkeit des Kommunalabgabensystems sowie die unwirtschaftliche und bürgerunfreundliche Gestaltung der kommunalen Infrastruktur antreten, und bietet ihnen die Zusammenarbeit an.
Der Verein plant anlässlich einer bundesweiten Mitgliederversammlung in der ersten Hälfte des Jahres 2011, weitere Aktionen - insbesondere auch auf politischer Ebene - zu starten.
Briefanschrift des Vereins:
c/o Dr. Ernst Niemeier,
Bergedorfer Weg 4,
21465 Wentorf bei Hamburg
Telefon: 040-720 75 00
E-Mail: ernst.niemeier at t-online.de
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27
Mrz
Autor: admin - Kategorie: Baumschutzsatzung, Kooperierende Bürgerinitiativen
Bürgerinitiative Neue Gehölzschutzsatzung (BINGS)
…Die Bürgerinitiative Neue Gehölzschutzsatzung (BINGS) ging 2007 aus dem Verband Wohneigentum Sachsen e.V. hervor.
BINGS gründete sich 2007. weil die vom Verband Wohneigentum Sachsen geforderte grundlegende Änderung der GSchS sowie die dafür vom Oberbüryermeister seit 2005 mehrf’ach zugesicherte Unterstützung nicht nachhaltig war.
[…]
BINGS vertritt Betroffene, wie Wohneigentümer mit zugeordnetem Grundstück und jene, die auch in Verbänden, Genossenschaften, und so weiter organisiert sind.
Wichtigster Antragspunkt:
Herausnahme von Kleingärten und Hausgärten der Einfamilien-, Einfamiliendoppel, Einfamilienreihen- und Zweifamilienhäuser aus dem Gültigkeitsbereich der Satzung und Aufnahme in den §2(4) des Entwurfs.
Alternative Forderungen:
1 .1. Änderung des § 2 (2): die GSchS gilt erst für 150 cm Umfang in 1 Meter Höhe gemessen.
2. Regelungen für die im Wirkungsbereich der GSchS verbleibenden Flurstücke:
2.1. Gültigkeit der GSchS erst über 1000 m2
2.2. Wegfall der Mehrfachnachpflanzpflicht;
2.3. Wegfall der Nachpflanzpflicht im Bereich des Standortes des vormaligen Gehölzes, wenn nur unter Duldung der Nachbarn das Sächs. Nachbarschaftsgesetzes in diesemBereich bei einer Neupflanzung (Grenzabstand) zukünftig eingehalten werden kann;
2.4. Ausnahmeregelungen für Bäume, die Belichtung und Besonnung von Fenstern beeinträchtigen und wenn Bäume oder Wurzeln Einrichtungen und bauliche Anlagen einschließlich Gehwege und Zufahrten beschädigen;
2.5. Obstbäume fallen nicht unter die GSchS. außer auf Streuobstwiesen;
2. 6. Die Fällung kranker, absterbender oder die Sicherheit gefährdender Bäume ist genehmigt;
2.7. Mitspracherecht der jeweiligen Siedlervereine zu Fällanträgen in ihren Siedlungsgebieten oder Einrichtung einer Schiedsstelle für strittige Fälle;
2.8. Sollte ein zur Fällung beantragter Baum für die Stadt unverzichtbar sein, d.h. keine Fällerlaubnis erteilt werden, übernimmt die Stadt die Haftungspflicht für diesen Baum, fiir seine Standfläche als auch alle Folgekosten (Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 des Entwurfs der GSchS) bis einschließlich seiner Fällung. Die Stadt regelt bis unmittelbar nach der Fällung wirtschaftliche Ausgleichzahlungen an den Grundstückseigentümer.
2.9. Kosten aus angeordneten Maßnahmen lt. § 3 übernimmt die anordnende Behörde ebenso wie eintretende Folgeschäden infolge einer Nichtgenehmigung einer Fällung
210. Zulässig sind Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung von Wegen und Einfahrten sowie Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken.
2.11. Zulässig sind Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserleitungen, wie gesetzlich ab 2015 von den Eigentümern gefordert.
2.11. Die Eigentümer der unter 1.2. genannten Grundstücke legen die Bepflanzung ihrer Gärten selbst fest.
2.12. Anlage 2 ,,Verbotene Handlungen” ist entsprechend dieser Forderungen (Pkt. 2.1. bis 2.11.) zu ändern.
2.13. Die Beschränkung bei der Einkürzung von Ästen lt. Anlage 3 auf 8 cm Durchmesser ist aufzuheben, um Schäden an Gebäuden sowie Verkehrsflächen und Nachbarschaftsbeziehungen zu schützen.
Außerdem ist Anlage 3 zu ergänzen: ,,Die Entfernung nicht gartentypischer Gehölze in den unter 1.2. genannten Grundstücken ist genehmigt”
Begründung:
Dresden ist in ca. 90.000 Flurstücke gegliedert, ca. 45.000 davon unterliegen der derzeitig gültigen GSchS. Jedoch stellen diese Flurstücke nur 25 % der Stadtfläche.
Wie soll Dresden den Kahlschlag erleiden - so in den Stadtrat hineingetragen -, wenn 75 % dieser Fläche unberührt bleibt.
[komplette Begründung im PDF-Dokument]
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